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LSG Hamburg Beschluss vom 08.01.2019 - L 1 KR 74/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenzen des Anspruchs eines Transsexuellen auf Durchführung geschlechtsangleichender Maßnahmen gegenüber der Krankenkasse

 

Orientierungssatz

1. Bei der besonders tiefgreifenden Form der Transsexualität besteht nach § 27 Abs. 1 SGB 5 ein Anspruch auf geschlechtsangleichende Maßnahmen. Dabei kann eine Abweichung von dem Grundsatz geboten sein, wonach psychische Krankheiten nicht mittels angestrebter körperlicher Eingriffe zu behandeln sind, wenn diese Maßnahmen nicht durch körperliche Fehlfunktion oder durch Entstellung veranlasst werden.

2. Der Anspruch des Betroffenen auf Krankenbehandlung ist auf einen Zustand beschränkt, der aus der Sicht eines verständigen Betrachters dem Erscheinungsbild des anderen Geschlechts deutlich angenähert ist.

3. Beansprucht der Transsexuelle im Endeffekt die Durchführung einer Schönheitsoperation, so sind damit die Grenzen von Ansprüchen der gesetzlichen Krankenversicherung für transsexuelle Versicherte überschritten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.05.2020; Aktenzeichen B 1 KR 8/19 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die transsexuelle Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine plastische Gesichtsoperation in B..

Die im Jahr 1977 geborene Klägerin, bei der in der Vergangenheit bereits eine geschlechtsangleichende Genitaloperation durchgeführt wurde, ist bei der Beklagten krankenversichert. Am 28. Dezember 2012 beantragte sie bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine plastische Gesichtsoperation in B.. Mit ihrem Antrag reichte sie bei der Beklagten einen Kostenvoranschlag des Mund-, Kiefer- und Ge...

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