Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtschutz gegen die Versagung einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Erforderliche Zulässigkeit. Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten. Arbeitszeit. Arbeit auf Abruf. Erreichbarkeit. Prognoseentscheidung
Orientierungssatz
1. Nach § 86a Abs. 4 S. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage, wenn eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Das Vollzugsrisiko bei einer auf § 3 AÜG gestützten Versagung ist grundsätzlich auf den Antragsteller verlagert.
2. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ist die Erlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 AÜG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
3. Das NachweisG verpflichtet den Arbeitgeber u. a. dazu, den Inhalt seiner jeweiligen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer deklaratorisch niederzulegen. Zur Niederlegung der vereinbarten Arbeitszeit gehören Angaben zu Dauer und Lage der Arbeitszeit. Die Dauer darf nicht von den Einsatzmöglichkeiten bei den Entleihern abhängig sein.
4. § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG verhindert eine Abhängigkeit der Entlohnung des Leiharbeiters von den Einsatzmöglichkeiten bei den Entleihern.
5. Die Behörde hat nicht das Vorliegen des Versagungsgrundes selbst zu beweisen, sondern nur die Tatsachen, welche diese Annahme rechtfertigen.
Normenkette
AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 4 S. 2; NachweisG § 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nrn. 7-8; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 1
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5....