Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 15.03.1994; Aktenzeichen S 16 Ar 149/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.03.1994 und der Bescheid der Beklagten vom 06.09.1993 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die von der Firma S. für die Zeit vom 01.05.1993 bis 31.07.1993 geschuldeten Pflichtbeiträge zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nebst Säumniszuschlägen in der Gesamthöhe von 3.564.240,13 DM zu entrichten.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für die Arbeitnehmer der in Konkurs gefallenen Firma S..
Über das Vermögen dieser Firma ist am 31.07.1993 das Konkursverfahren eröffnet worden; zum Konkursverwalter wurden die Beigeladenen zu 1) bestellt.
Am 30.08.1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überweisung von rückständigen Pflichtbeiträgen zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für den Zeitraum vom 01.05.1993 bis 31.07.1993 in der Gesamthöhe von 3.564.240,13 DM.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.09.1993 mit der Begründung ab, daß nach § 141 n Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nur eine Einzugsstelle antragsberechtigt sei. Einzugsstellen seien die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Außerdem seien nur Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt f. Arbeit erstattungsfähig. Die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung sei nicht als gesetzliche Rentenversicherung i.S.v. § 141 n AFG anzusehen.
Gegen diesen Bescheid ...