Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. eingeschränkte gerichtliche Kontrolle. Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BSG zur Überprüfung von Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 76 SGB 11. Vereinbarung einer leistungsgerechten Vergütung. Plausibilität der voraussichtlichen Gestehungskosten. externer Vergleich. vollständige Sachverhaltsaufklärung. Fehlen einer Vergleichsliste zu den Personalkosten. Überschreitung des unteren Drittels. keine ausreichende Begründung der Angemessenheit
Orientierungssatz
1. Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB 12 sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Gerichte können lediglich überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist, wobei die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden haben muss (vgl BVerwG vom 28.2.2002 - 5 C 25/01 = BVerwGE 116, 78 und BSG vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R = BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2).
2. Die Rechtsprechung des BSG zur Überprüfung von Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 76 SGB 11 ist bei der gerichtlichen Kontrolle von Schiedssprüchen der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 mit Einschränkungen entsprechend heranzuziehen. Allerdings ist die Überprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 hinsichtlich des Grundsatzes der Sparsamkeit zu erweitern.
3. Der Schiedsstelle obliegt es, sich vor ihrer Entscheidung die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen, zu denen zwecks Durchführung des gebotenen Vergleichs auch eine Vergleichsliste zu den Personalkosten ...