Verfahrensgang
SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 17.02.1998; Aktenzeichen S 4 U 282/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen denGerichtsbescheid desSozialgerichts für das Saarland vom17.02.1998 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach ihrem verstorbenen Ehemann, wobei im Vordergrund die Frage steht, ob der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat der Klägerin war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Der im Jahre … (v.) bezog nach einem Arbeitsunfall vom 10.06.1961, bei dem er Unterschenkelfrakturen beiderseits erlitten hatte, Verletztenrente nach einer MdE von 80 v.H. von der Beklagten. Am … heiratete er die im Jahre … geborene Klägerin. Am … verstarb V. an einer Herzinsuffizienz.
Die Beklagte zog daraufhin einen am 29.04.1997 erstatteten Befundbericht von … bei und lehnte durch Bescheid vom 14.08.1997 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab, wobei sie zur Begründung im wesentlichen ausführte, weder Art und Fortschritt des Leidens, das zum Tode des V. geführt habe, hoch die von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in deren Auftrag geschilderten Lehensumstände deuteten auf besondere Umstände hin, die die Annahme nicht rechtfertigten, daß es der alleinige Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen zu begründen. Das zum Tode führende Leiden habe nach Auskunft des Hausarztes schon seit vielen Jahren bestanden. Die Prognose nach der stationären Behandlung vom 14.05. bis 25.05.1996 sei sehr ernst gewesen. Aus medizinischer Sicht sei zu befürchten...