Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung hat nach einer Kodierung streng am Wortlaut der jeweiligen Fallpauschale orientiert zu erfolgen
Orientierungssatz
1. Die Vergütung stationär erbrachter Krankenhausleistungen erfolgt nach § 109 SGB 5 i. V. m. § 17b KHG nach einem Fallpauschalensystem. Die Vergütung ist entsprechend einer zutreffenden Kodierung eng nach dem Wortlaut des vorgegebenen Vergütungssystems vorzunehmen.
2. Im OPS 8-981.1 wird als Mindestmerkmal der Kodierung einer neurologischen Komplexbehandlung des Schlaganfalls u. a. gefordert, dass das erforderliche Monitoring nur zur Durchführung spezieller Untersuchungen oder Behandlungen unterbrochen werden darf.
3. Eine Unterbrechung des Monitoring zu Toilettengängen schließt eine Vergütung der Komplexbehandlung des Schlaganfalls nach OPS 8-981.1 aus.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.02.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger;
die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung für eine stationäre Behandlung eines Versicherten der Beklagten.
Der 1915 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte A. M. (künftig: Patient) wurde beim Kläger in der Zeit vom 6.7.2009 bis 10.7.2009 stationär behandelt (neurologische Komplexbehandlung), davon in der Zeit bis 9.7.2009 auf einer speziellen Schlaganfallabteilung (Stroke Unit). In der Patientendokumentation ist vermerkt, dass sich der Patient in der Nacht vom 7.7. auf den 8.7.2009 zu häufigen Toilettenbesuchen selbst vom Monitoring abgekabel...