Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 02.02.1983; Aktenzeichen S 1 K 40/82) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 2. Februar 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kassenzuständigkeit für die Beigeladene.
Die Beigeladene ist als ausgebildete Zahnarzthelferin bei der Kieferorthopädischen Universitätsklinik H. tätig. Sie übt dort – in der Reihenfolge der Häufigkeit – folgende Tätigkeiten aus: 1. Assistenz für den behandelnden Zahnarzt am Behandlungsstuhl, 2. Heraussuchen der Krankenakten und Zurückordnen in die Kartei nach Beendigung der Behandlung, 3. Führen des Terminbuches, M. Pflege der Behandlungsgeräte, 5. Anfertigung und Entwicklung von Röntgenaufnahmen, 6. Abdrucknahme der Zahnreihen am Patienten, 7. Führen von Telefonaten zur Einbestellung und Terminabsprache, 8. in Ausnahmefällen Vertretung in Anmeldung und Abrechnung.
Die Beigeladene wird ab 01.07.1980 als Mitglied der beklagten Techniker Krankenkasse geführt. Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 02.02.1983 die Klage der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) auf Feststellung ihrer Zuständigkeit mit der Begründung ab, aufgrund der Fachausbildung und tatsächlichen Tätigkeit über eine Zahnarzthelferin einen „Beruf der Zahnheilkunde” im Sinne der Satzungsbestimmungen der Beklagten aus. Das Berufsfeld der Zahnheilkunde umfasse nicht lediglich Zahnärzte, Dentisten und Zahntechniker. Vielmehr fielen in dieses Berufsfeld auch die medizinischen Hilfskräfte, die aufgrund einer besonderen Ausbildung überwiegend mit technischen Hilfsarbeiten und Hilfsdiensten bei zahnärztlichen Verrichtungen betraut seien. Es könne auch nicht, wie i...