Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem § 33 SGB 9 sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben. Ein-Euro-Job gem § 16d SGB 2
Orientierungssatz
Leistungen gem § 16d SGB 2 für die Teilnahme (hier eines gleichgestellten behinderten Menschen) an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung stellen weder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem § 33 SGB 9 noch sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben iS des § 21 Abs 4 S 1 SGB 2 dar, sodass ein entsprechender Mehrbedarf nicht gewährt werden kann.
Normenkette
SGB II §§ 16d, 21 Abs. 4 S. 1; SGB IX §§ 33, 4-6
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 09.05.2012 geändert und die Klage zur Gänze abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger im Rahmen der gewährten Grundsicherungsleistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuchs, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages nach § 21 Abs. 4 SGB II zusteht.
Der ... 1953 geborene Kläger stand und steht beim Beklagten im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Bei dem Kläger ist mit Bescheid des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung vom 15.07.2004 mit Wirkung ab dem 04.06.2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt worden. Mit Bescheid des Arbeitsamtes S... vom 13.09.1999 ist der Kläger nach § 2 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter (SchwbG) den Schwerbe...