Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 26.04.1994; Aktenzeichen S 15 J 305/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.04.1994 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der am … geborene Kläger stellte, nachdem Rentenanträge aus den Jahren 1985 und 1986 erfolglos geblieben waren, am 03.07.1991 einen erneuten Rentenantrag. Die Arbeitgeberin des Klägers, die Firma … teilte auf Anfrage der Beklagten mit, daß der Kläger seit dem 02.04.1968 bei ihr beschäftigt sei. Er übe eine Tätigkeit als Einsteller von Diesel-Einspritzpumpen aus, die mit der Betreuung der dort beschäftigten Mitarbeiter verbunden sei.
Die Beklagte holte ein nervenfachärztliches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. … (erstattet am 08.11.1991) ein und bewilligte dem Kläger zunächst eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation, die in der Zeit vom 03.06.1992 bis 01.07.1992 in den Kliniken für Rehabilitation … und … durchgeführt wurde. Nach Auswertung des Entlassungsberichts der Reha-Klinik teilte der Ärztliche Dienst der Beklagten in einer Stellungnahme vom 14.08.1992 mit, daß der Kläger noch für leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig eingesetzt werden könne. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag daraufhin mit Bescheid vom 04.09.1992 mit der Begründung ab, daß weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der nach Einholung von erneuten Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.1992 als unbegründet zurückg...