Entscheidungsstichwort (Thema)
Alg-Höhe. Rücknahme. Erstattung. Leistungssatz, erhöhter. grobe Fahrlässigkeit
Leitsatz (amtlich)
Hat der Leistungsempfänger unrichtige Angaben im Leistungsantrag gemacht, stellt es keine korrekte Angabe dar, wenn er im darauffolgenden Antrag angibt, es hätten sich gegenüber dem letzten Antrag keine Änderungen ergeben.
Normenkette
AFG § 111; SGB X § 45
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 11.12.1997; Aktenzeichen S 13 Ar 475/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.12.1997 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Rücknahme der Bewilligung und Erstattung von Arbeitslosengeld.
Die am XX.XX.19XX geborene Klägerin war in der Zeit vom 12.01.1981 bis zum 31.05.1993 als Kunststoffwerberin (so wörtlich in der Arbeitgeberbescheinigung) bei der Firma „T. K. GmbH” in W. beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses meldete sie sich am 03.06.1993 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld. Hierbei gab sie an, daß auf der Lohnsteuerkarte ihres Ehemannes die Steuerklasse III mit dem Kindermerkmal 1 eingetragen sei. Die Klägerin bestätigte mit ihrer Unterschrift, daß sie das Merkblatt für Arbeitslose „Ihre Rechte – Ihre Pflichten” erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe.
Mit Bescheid vom 03.08.1993 (vorläufige Leistungsbewilligung) bzw. vom 03.09.1993 (endgültige Leistungsbewilligung) wurde der Klägerin Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 660,– DM nach der Leistungsgruppe D/1 in Höhe von 247,20 DM wöchentlich bewilligt.
In der Folgezeit wurde der Klägerin Arbeitslosenge...