Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 22.08.1996; Aktenzeichen S 3 U 76/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom22.08.1996 wird, zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Dauerrente.
Der am …1943 geborene Kläger war als Arbeiter bei der Firma I., H., beschäftigt. Am 09.12.1993 wurde er bei Ladearbeiten in einem Betrieb in L. auf einem Container stehend von einer Windböe erfaßt und herabgeschleudert, Bei dem Sturz erlitt er eine Contusio cerebri, eine Kopfplatzwunde, eine Schulterprellung links, eine Rippenserienfraktur links 2–10, einen Haematothorax sowie eine Radiusfraktur links.
Nach Beiziehung von Befundberichten des Krankenhauses L., wo die Erstversorgung erfolgt war, sowie eines ersten Rentengutachtens (vom 26.07.1994 nebst ergänzender Stellungnahme vom 09.02.1995) bei Prof. Dr. Z. eines neurologischen Gutachtens (vom 07.12.1994) bei Prof. Dr. G. gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28.03.1995 eine vorläufige Rente ab dem 18.04.1994 (Wegfall der Arbeitsunfähigkeit) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Als Folgen des Arbeitsunfalles wurden anerkannt:
Nach Schädelhirnverletzung mit Hirnquetschung, knöchern fest verheilten Brüchen der 2. bis 10. Rippen links sowie der linken Speiche und Prellung der linken Schulter:
Einschränkung der Beweglichkeit im Schulter- und Handgelenk. Minderung der Muskulatur am Unterarm und an der Schulter.
Als Folgen des Arbeitsunfalles nicht anerkannt wurden:
S-förmige Verbiegung und abnutzungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule; abnutzungsbedingte Veränderu...