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LSG für das Saarland Urteil vom 12.09.1974 - L 3 V 77/71, L 3 V 78/72

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Berichtigung gemäß KOV-VfG § 41 ist auch nach dem Tod des Beschädigten noch möglich. BVG § 38 Abs 1 S 2 steht dem nicht entgegen (Anschluß an BSG 1965-03-18 10 RV 171/63 = BSGE 23, 7-13).

2. Bindungswirkung bezüglich der Entscheidung über den Kausalzusammenhang gemäß BVG § 38 Abs 1 S 2 besteht den Hinterbliebenen gegenüber in dem gleichen Umfang wie gegenüber dem Beschädigten selbst, dh ggf belastet mit einem Berichtigungsrecht gemäß KOV-VfG § 41.

3. Der Berichtigungsbescheid ist demjenigen zu erteilen und zuzustellen, in dessen Rechte eingegriffen wird. Dies sind, falls die Berichtigung erfolgt, um die Rechtsvermutung des BVG § 38 Abs 1 S 2 auszuräumen, die rentenberechtigten Hinterbliebenen, nicht in jedem Fall die Erben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647470

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