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LSG für das Saarland Urteil vom 09.02.2007 - L 7 R 61/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsminderungsrente. Bewertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung durch das WFG. alleinige Tragung des aus der Rente zu bemessenden Pflegeversicherungsbeitrags von dem Rentenbezieher ab 1.4.2004. Rentenabschlag vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unterliegen Rentenabschlägen erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres (Anschluss an BSG v. 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R). Die ab 01.01.1997 geltende Regelung für die Bewertung von Zeiten der beruflichen Ausbildung nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a, S. 2 SGB 6 ist hinsichtlich Versicherter, die bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, nicht verfassungswidrig.

 

Orientierungssatz

1. Der Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R - ist auf einen Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, der bei Inkrafttreten des WFG am 1.1.1997 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, nicht anwendbar.

2. § 59 Abs 1 SGB 11 in der seit 1.4.2004 geltenden Fassung ist mit dem GG vereinbar (vgl BSG vom 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R und BSG vom 29.11.2006 - B 12 R 5/06 R).

3. Der Senat folgt der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG, der in seinem Urteil vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R = SozR 4-2600 § 77 Nr 3 - entschieden hat, dass die Praxis der Rentenversicherungsträger, bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung, das bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres entstanden ist, auch für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres durch Bestimmung eines niedrigeren Zugangsfaktors (Rentenabschlag) einen Teil der vom Rentner für die Rentenversicherung erbrachten Vorleistung unbeachtet zu lassen, gesetz- und verfassungswidr...

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LSG für das Saarland L 7 R 40/06
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