Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 04.05.1999; Aktenzeichen S 13 AL 260/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.05.1999 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld zusteht.
Die am … geborene Klägerin wurde von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland (LVA) mit Arbeitsvertrag vom 21.02.1995 mit Wirkung ab dem 01.06.1995 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten eingestellt. Der Arbeitsvertrag war befristet nach § 21 Bundeserziehungsgeldgesetz in der jeweiligen Fassung bis zum 30.06.1998, wobei die Klägerin als Vertreterin von … eingestellt wurde. Mit einem weiteren Arbeitsvertrag vom 13.05.1996 wurde die Klägerin dann von der LVA als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten auf unbestimmte Zeit eingestellt, wobei der Arbeitsvertrag die Nebenabrede enthielt, dass die Arbeitsleistung laut Arbeitsvertrag vom 21.02.1995 in Ergänzung hierzu zu erbringen sei.
Nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses meldete sich die Klägerin am 30.06.1998 mit Wirkung zum 01.07.1998 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Teilarbeitslosengeld.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.07.1998 mit der Begründung ab, dass zwei Beschäftigungsverhältnisse bei einem Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich eine Einheit darstellten und somit nicht anspruchsbegründend für Teilarbeitslosengeld wirken könnten. Hierfür spreche im übrigen auch die Tatsache, dass die vorg...