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LSG für das Saarland Urteil vom 05.03.1986 - L 2 KnU 21/84

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Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 11.09.1984; Aktenzeichen S 5 KnU 164/82)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.08.1987; Aktenzeichen 5a RKnU 1/86)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 11. September 1984 sowie der Bescheid der Beklagten vom 03.03.1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.11.1982 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, Hinterbliebenenrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am … 1954 geborene Ehemann der Klägerin, M. B., am 14.09.1981 bei einem versicherten Wegeunfall ums Leben gekommen ist. Der in R. wohnende B. fuhr nach Schichtende als Beifahrer im Wagen seines Arbeitskollegen … M. mit, der in H. wohnte. Auf der Straße zwischen D. und H. geriet das Fahrzeug kurz vor dem Ortseingang von H. in einer Kurve von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum; beide Insassen kamen ums Leben. Die Polizei nahm an, der Unfall habe sich um 17.20 ereignet.

Die Beklagte geht davon aus, B. und M. hätten sich vom versicherten Weg gelöst oder den versicherten Heimweg unterbrochen; die Zeitdauer zwischen dem Verlassen des Betriebsgeländes (14.30 Uhr bis 14.40 Uhr) und dem Zeitpunkt des Unfalles (17.20 Uhr) in Verbindung mit der von ihr ermittelten Fahrzeit von ca. 22 Minuten bis zur Unfallstelle lasse den Schluß zu, B. und M. seien bereits zur eigenwirtschaftlichen Gestaltung der Freizeit übergegangen.

B. und M. waren beide auf der Grube E. beschäftigt. Ihre Frühschicht am Unfalltag hatte um 14.00 Uhr geendet. Das Bad verließen sie gegen 14.30 Uhr (möglicherweise wenige Minuten früher) und begaben...

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