Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Einhaltung der Klagefrist. Zugang des Widerspruchsbescheids. Dreitagesfrist. Behauptung eines späteren Zugangs. Erforderlichkeit des substantiierten Vortrags für entsprechende tatsächliche Umstände. keine Verlängerung der Dreitagesfrist bei Fristende am Sonntag nach § 64 Abs 3 SGG. keine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Entscheidung über einen offengebliebenen Wiedereinsetzungsantrag in der Rechtsmittelinstanz
Leitsatz (amtlich)
Ein Zweifelsfall iS des § 37 Abs 2 S 3 Halbs 2 SGB 10 liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Empfänger den Zugang des Verwaltungsaktes überhaupt bestreitet oder einen späteren Zugang als 3 Tage nach der Aufgabe zur Post behauptet. Hinsichtlich der Behauptung eines späteren Zugangs ist allerdings mit der hM zu fordern, dass der Adressat substantiiert Umstände vorbringt, die ein tatsächliches Abweichen von der gesetzlichen Zugangsvermutung möglich erscheinen lassen, etwa eine überholte Postanschrift oder einen Ausfall der Postzustellung in der fraglichen Zeit.
Eine Verlängerung der Dreitagesfrist des § 37 Abs 2 SGB 10 kommt nicht in Betracht, wenn das Fristende auf einen Sonntag fällt.
Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 67 SGG ist nicht möglich; die Wiedereinsetzung kann vielmehr ausschließlich durch eine eindeutig verlautbarte Entscheidung gewährt werden.
Orientierungssatz
Das Rechtsmittelgericht kann einen in der Vorinstanz offengebliebenen Wiedereinsetzungsantrag ablehnen, wenn eine positive Entscheidung von vornherein nicht in Betracht kommt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.03.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revi...