Entscheidungsstichwort (Thema)
Impfschadensrecht. Kannversorgung. Impfschaden. Inkubationszeit
Orientierungssatz
Auch für die Annahme eines Impfschadens gemäß § 52 Abs 2 S 2 BSeuchG ist die Feststellung erforderlich, dass eine unübliche Impfreaktion innerhalb der Inkubationszeit als Impfschaden aufgetreten ist.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen eines Impfschadens nach dem Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG).
Der ... 1986 geborene Kläger, dessen Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz wegen "Hirnleistungsschwäche mit Krampfanfallsleiden und gestörten Bewegungsabläufen" mit einem Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist (Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung Cottbus vom 08.06.1993), kam in der 38. Schwangerschaftswoche im Kreiskrankenhaus H zur Welt. Der Kläger, dessen Entwicklung von der Geburt bis zur Aufnahme in die Kinderkrippe im Mai 1988 zunächst unauffällig verlief, besuchte die Kinderkrippe nur bis Dezember 1988. Anschließend wurde er durch die Mutter bis ca. zum fünften Lebensjahr zu Hause betreut. 1993 besuchte der Kläger die Sondervorschule in H. 1994 erfolgte die Einschulung in eine Schule für geistig Behinderte in F
Nach den Eintragungen in dem auf ihn (am 20.11.1986) ausgestellten Sozialversicherungs- und Impfausweis erhielt der Kläger neben verschiedenen anderen Schutzimpfungen und Immunisierungen am 09.03.1987 die erste Dreifachschutzimpfung gegen Diphtherie, Keuchhusten und Wundstarrkrampf (DPT) vom Impfarzt Dr. W am 13.04.1987 die zweite DPT-Schutzimpfung vom Pädiater Dr. M; die dritte DPT-Schutzimpfung führte am 16.06.1987 die Pädiaterin K durch, die vierte und letzte DPT-Schutzimpfung am 10.04.1989 der Diplom-Mediziner H. In den medizinischen Unterlagen der ehemaligen Mütterberatungsstelle H ist unte...