Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid vom 10. März 1999 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den für eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) maßgeblichen Vom-Hundert-Satz für den Versorgungsanspruch des Prof. Dr. R. A. (Versicherter).
Der am … 1928 geborene Versicherte war als ordentlicher Professor zuletzt seit 1969 an der Hochschule für Recht und Verwaltung in Potsdam tätig und seit 01. Januar 1961 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, kunstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVI) einbezogen.
Sein letzter Jahresbruttoverdienst betrug im Jahre 1990 43.800 DM, wie auch in den Jahren zuvor seit 1978. Zum 01. September 1990 trat er in den Vorruhestand und bezog Vorruhestandsgeld vom Arbeitsamt Potsdam.
Der Rentenbescheid vom 23. Juni 1994 bewilligte dem Versicherten Regelaltersrente in Hohe von 1.951,61 DM (bezogen auf den 01. Februar 1993) und enthielt auf Anlage 10 den Hinweis, es ergehe „noch weitere Mitteilung, ob aufgrund einer Vergleichsberechnung ein Rentenzuschlag und/oder Übergangszuschlag zum Monatsbetrag der nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) berechneten Rente geleistet werden kann”.
Gegen die Rentenhöhe legte der Versicherte Widerspruch ein und machte insbesondere die Anrechnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten geltend. Er meinte zudem, aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, ob und wie weit der Bestandsschutz nach dem Einigun...