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LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 24.09.2001 - L 7 U 88/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 17.05.2000; Aktenzeichen S 10 U 116/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Mai 2000 wird zurückgewiesen und die Klagen abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Beitrages der Klägerin zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Umlagejahre 1998 bis 2000 sowie der für die Jahre 1999 bis 2001 zu leistenden Beitragsvorschüsse.

Die Klägerin betreibt ein Hoch- und Tiefbauunternehmen und ist seit 01.01.1991 Mitglied der Beklagten. Diese setzte mit Bescheid vom 26. April 1999 für das Veranlagungsjahr 1998 einen Beitrag in Höhe von insgesamt 55 033,10 DM fest. Gegenüber dem Veranlagungsjahr 1997 war der der Berechnung zugrunde liegende Beitragsfuß für je 1 000,00 DM Arbeitsentgelt von 5,30 DM auf 5,93 DM gestiegen, so dass sich ein um 3 446,33 DM höherer Bruttounfallversicherungsbeitrag gegenüber dem Umlagejahr 1997 ergab. Darüber hinaus war der Klägerin für das Jahr 1998 ein Beitragszuschlag in Rechnung gestellt worden, während für das Jahr 1997 noch ein Beitragsnachlass gewährt worden war. Insoweit hatte sich der Beitrag zur Beklagten von 40 887,45 DM für das Jahr 1997 - ohne Nebenumlagebeiträge - auf 51 134,33 DM für das Jahr 1998 - ebenfalls ohne Nebenumlagebeiträge (also Umlagen für Arbeitsmedizinischen Dienst, Konkursausfallgeld und Ausgleichslast) - erhöht. Ebenfalls mit Bescheid vom 26. April 1999 wurde ein Beitragsvorschuss für das Jahr 1999 von insgesamt 52 979,00 DM - zahlbar in drei Raten - festgesetzt; der Beitragsvorschuss für das Jahr 1998 hatte noch insgesamt 50 347,00 DM betra...

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