nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Neuruppin (Entscheidung vom 13.07.2000; Aktenzeichen S 6 AL 416/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Juli 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1998 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 28. Juni 1998 bis 30. Juni 1998 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 16,37 Euro (32,01 DM) täglich zu gewähren. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 28. Juni 1998 bis 23. August 1998 höhere Arbeitslosenhilfe.
Der am ... 1968 geborene, seit dem 21. Juni 1996 mit Frau K. M. verheiratete Kläger war von 1991 bis zum 31. Dezember 1996, zuletzt als Straßen- und Tiefbauarbeiter bei der Firma L. und P. GmbH in W./D. beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 17. Dezember 1996 erhielt der Kläger von der Beklagten vom 01. Januar 1997 (mit Unterbrechungen wegen Erkrankung und auf Grund zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahmen) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 27. Juni 1998 Arbeitslosengeld, und zwar zuletzt ab 01. Januar 1998 unter Zugrundelegung eines Dynamisierungsstichtages 31. Dezember 1996 nach einem dynamisierten Bemessungsentgelt von 870,00 DM wöchentlich in Höhe von 349,51 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A/Leistungssatz 67 v. H./SGB III - Leistungsentgelt VO 1998 - Zahlungsnachweis Nr. 3 vom 25. Juni 1998).
Unter dem 04. Juni 1998 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt Neuruppin Anschluss-Arbeitslosenhilfe. In die Lohnsteuerkart...