Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 11.02.1998; Aktenzeichen S 7 Kr 45/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für die Zeit des Bezuges von Krankengeld durch die Klägerin vom 25. Oktober 1994 bis zum 30. November 1995 4 886,51 DM an die Beigeladene zu 1. zu zahlen hat.
Die am … 1950 geborene Klägerin ist sei dem 01. Oktober 1991 als Ärztin bei der Landesversicherungsanstalt Brandenburg angestellt. Gemäß § 6 der Satzung der Ärzteversorgung Land Brandenburg vom 07. September 1991 wurde sie ab 01. Januar 1992, dem Inkrafttreten der Vorschrift, Mitglied dieser Versorgungseinrichtung, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung eine unselbständige Einrichtung der Landesärztekammer Brandenburg ist. Die Beigeladene zu 2. befreite die Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 09. März 1992 ab 01. Januar 1992 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten. Mit Schreiben vom 27. August 1996, wegen dessen Inhalts auf Bl. 55 bis 67 der Verwaltungsakten der Beigeladenen zu 2. verwiesen wird, erteilte sie der Klägerin eine Rentenauskunft.
Vom 25. Oktober 1994 bis zum 30. November 1995 war die Klägerin arbeitsunfähig krank und bezog von der Beklagten Krankengeld. Die Beklagte entrichtete für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung. Die Klägerin entrichtete während des Krankengeldbezuges Versorgungsabgaben an die Beigeladene zu 1. Hinsichtlich der Höhe ...