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LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 07.06.2005 - L 24 KR 49/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. häusliche Krankenpflege. Sachleistung. Kostenerstattung. Freistellung von einer Verbindlichkeit. einmalige Geldleistung. Stammrecht. Unaufschiebbarkeit iS von § 13 Abs 3 SGB 5. eigenhändiger Beginn einer Behandlung. fehlender Ursachenzusammenhang zischen Ablehnung und Kostenbelastung. einheitlicher Behandlungsvorgang. vertragliche Vereinbarung. neue Rechtsgrundlage. Vorrang der Eigenhilfe. Ausnahmeregelung. Leistungsausschluss

 

Orientierungssatz

1. Beim Anspruch auf häusliche Krankenpflege handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Geldleistung, denn sie ist abgesehen von dem Fall des § 37 Abs 4 SGB 5 grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Wird die Sachleistung jedoch nicht gewährt, und beschafft sich der Versicherte die Leistung selbst auf eigene Kosten, so steht dem Versicherten unter den Voraussetzungen des § 13 SGB 5 ein Anspruch auf Kostenerstattung zu, der eine Geldleistung darstellt, denn er ist auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet. Nichts anderes gilt, wenn der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 SGB 5 ausnahmsweise auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtet ist.

2. Der Anspruch auf Kostenerstattung hat lediglich eine einmalige Geldleistung zum Gegenstand (vgl BSG vom 10.12.2003 - B 9 V 7/03 R = BSGE 12, 42 = SozR 4-3100 § 35 Nr 3), auch wenn er sich aus mehreren einmaligen Geldleistungen wegen mehrmaliger Nichterfüllung des Sachleistungsanspruches zusammensetzt. Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob es überhaupt einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege als Stammrecht gibt, aus dem wiederkehrende Einzelansprüche auf bestimmte Maßnahmen resultieren.

3. Ein Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als der entsprechende Sachleistungsanspruch. Er setzt daher voraus, das...

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  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
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  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
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  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
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  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
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