Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 09.01.1996; Aktenzeichen S 3 R 8/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Januar 1996 und der Bescheid vom 27. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1994 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, als weiteres Arbeitsentgelt Erschwerniszuschläge aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem VEB Braunkohlenwerk S. zu berücksichtigen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung von weiterem Arbeitsentgelt nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) Darüber hinaus wendet er sich gegen die Begrenzung tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte auf die jeweiligen Betrage der Anlage 3 des AAÜG.
Der … 1940 geborene Kläger besuchte von September 1959 bis Juli 1961 ein Institut für Lehrerbildung. Sein drittes Studienjahr absolvierte er als Erzieher in einem Jugendwerkhof (August 1961 bis August 1962). Anschließend war er als Lehrer, mit Unterbrechung vom 1. November 1963 bis 11. Februar 1965 durch gesetzlichen Wehrdienst und eine nachfolgenden Zeit ohne Arbeit, ab 22. Februar 1965 an der Betriebsschule des VEB Braunkohlenwerk S. bis August 1968 tätig. Es folgte eine Beschäftigung als Berufsberater bei einem Rat des Kreises (September 1968 bis August 1975). Ein Studium, das nach dem Zeugnis der H. Universität zu B. vom 12. Mai 1977 im September 1975 begann, wurde am 24. Februar 1977 mit dem Erwerb des Grades eines Diplompädagogen erfolgreich abgeschlossen. Nach einer Beschäftigung als Berufsschulinspektor bei einem Rat des Kreises (Septemb...