Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen S 10 KR 15/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desSozialgerichts Cottbus vom28. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger mit einem Therapie-Tandem mit Doppellenkung und Freilauf zu versorgen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist die Versorgung des Klägers mit einem Therapiefahrrad (Therapie-Tandem).
Für den am … 1987 geborenen Kläger verordnete die Medizinalrätin (MR) Dr. J., Fachärztin für Kinderkrankheiten am 22. März 1997 ein Therapiefahrrad „Co-Pilot” mit Doppellenkung. Der Kläger ist zur Zeit der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats ca. 1,65 m groß mit dem geistigen Entwicklungsstand eines Vier- bis Fünfjährigen. Er ist von seinen körperlichen Möglichkeiten uneingeschränkt in der Lage, sich fortzubewegen. Er bedarf allerdings der Aufsicht dabei, weil er geistig nicht in der Lage ist, mögliche Gefahrenmomente zu erkennen und ihnen angemessen zu begegnen.
Am 18. Juni 1996 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für das verordnete Therapierad „Co-Pilot” ab. Die Kostenübernahme liege nicht im Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Fahrräder seien grundsätzlich als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Insbesondere sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu beachten, dass die Krankenkasse nicht für die Versorgung mit solchen Hilfsmitteln zuständig sei, die nicht bei der Behinderung selbst, sondern bei deren Auswirkungen und Folgen in den verschiedensten Lebensbereichen ansetzten.
Den dagegen eingelegten Wi...