Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
Normenkette
SGB X § 104 Abs. 1 S. 2; BSHG § 91a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; BGB § 117; SGG § 75 Abs. 4 S. 2
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht Bremen vom 12. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Beigeladenen zu 1) wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beigeladene zu 1) Mitglied der Beklagten geworden ist und ob der Klägerin als Sozialhilfeträger ihre Aufwendungen für den Beigeladenen zu 1) zu erstatten sind. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage sowie den Antrag des Beigeladenen zu 1) abgewiesen, hiergegen wenden sich die Klägerin und der Beigeladene zu 1) mit der Berufung.
Der 1955 geborene Beigeladene zu 1) war nach seinen Angaben von 1980 bis 1987 mit bis zu zwei Fahrzeugen selbständiger Fuhrunternehmer. Vor und nach dieser Tätigkeit, zeitweilig aber auch während dieses Zeitraums, war er als Aushilfsfahrer und Gelegenheitsarbeiter beschäftigt. Eine frühere Mitgliedschaft des Beigeladenen zu 1) zur Beklagten endete 1982. Anschließend war er privat krankenversichert; das Versicherungsverhältnis endete im November 1989 wegen Nichtzahlung rückständiger Beiträge. Nach den Unterlagen der Klägerin bezog der Beigeladene zeitweilig Sozialhilfe, in den letzten Jahren von Mitte Juni 1989 bis Mitte Juli 1989 und nach dem 16. Februar 1990.
Des öfteren arbeitete der Beigeladene zu 1) bei dem unter Nr. 4) beigeladenen Fuhrunternehmer ... Nach den Erinnerungen der Beteiligten geschah dies erstmals aushilfsweise und mit Unterbrechungen in den Jahren von 1979 bis 1981. Nach den Unterlagen des Beigeladenen zu 4) war der Beigeladene zu 1) bei diesem in d...