Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Übergangsrecht. ehemalige DDR. anerkannter Arbeitsunfall. Fiktion. Ausschlussfrist. Kenntnis des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Nichtanwendung des § 16 SGB 1
Orientierungssatz
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl zuletzt BSG vom 26.6.2001 - B 2 U 31/00 R = HVBG-INFO 2001, 2237) ist § 16 SGB 1, der den Eingang eines Leistungsantrags bei einem unzuständigen Leistungsträger regelt, auf die Vorschrift des § 1150 Abs 2 RVO nicht anwendbar, denn das Bekanntwerden iS des § 1150 Abs 2 S 2 Nr 1 RVO ist ein rein tatsächliches Geschehen und nicht identisch mit der Antragstellung iS des § 16 SGB 1. Die Bestimmung des § 1150 Abs 2 S 2 Nr 1 RVO ist keine Antrags-, sondern eine Ausschlußfrist.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung einer Verletztenrente.
Der ... 1944 geborene Kläger lebte bis Oktober 1989 in der ehemaligen DDR; am 7. Oktober 1989 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er bezog bis Oktober 1989 gemäß Unfall-Rentenbescheid des FDGB-Kreisvorstands W, Verwaltung der Sozialversicherung, eine Unfall-Teilrente nach einem Körperschaden von 20 v.H. wegen der Verschlimmerung eines Knieleidens rechts während seines militärischen Dienstes vom 1. November 1968 bis 30. April 1970 bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR. In der Dienstbeschädigungsliste vom 5. Februar 1970 heißt es hierzu, bei dem Kläger bestehe ein Zustand nach Kniegelenksoperation (1961) wegen Arthrosis deformans des rechten Knies; eine Verschlimmerung dieses Zustands könne durch die Dienstdurchführung hervorgerufen worden sein, so daß eine Dienstbeschädigung anzuerkennen sei.
Am 24. März 1992 beantragte der Kl...