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LSG Berlin Urteil vom 31.05.1978 - L 9 Kr 43/77

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Leitsatz (amtlich)

Eine Dozentin in Volkshochschulen ist als selbständige Lehrerin nach RVO § 166 Abs 1 Nr 2 in der KV versicherungspflichtig.

Die Versicherungspflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein selbständiger Lehrer, eine Schule oder eine Lehranstalt betreibt und darin mindestens einen Angestellten beschäftigt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651639

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