Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Zulassungsbeschränkung. Einteilung. Berlin. Planungsbereich. Zuständigkeit. Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen. Kassenärztliche Vereinigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Einteilung Berlins in Planungsbereiche durch Abschn 2 Nr 5 S 3 Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte verstoßen gegen § 99 Abs 1 und 2 SGB 5 und § 12 Ärzte-ZV.
2. §§ 92 Abs 1 S 2 Nr 9, 101 Abs 1 S 5 SGB 5 enthalten keine Rechtsgrundlage für den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen, eine regionale Bedarfsplanung selbst vorzunehmen; die Aufstellung eines regionalen Bedarfsplans als Grundlage von Zulassungsbeschränkungen ist gemäß § 99 Abs 1 SGB 5 vielmehr Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung.
3. Zur Einteilung Berlins in Planungsbereiche, die den Berliner Verwaltungsbezirken entsprechen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Verlegung des Vertragsarztsitzes des Klägers von B St nach B-S zu genehmigen.
Der 1963 geborene und seit 1994 approbierte Kläger ist seit dem 1. September 1995 als praktischer Arzt/Arzt für Allgemeinmedizin mit Arztsitz im Verwaltungsbezirk B St zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Anfang 1996 verlegte der Kläger seinen Arztsitz von B St, nach B-S, in das Haus seiner Mutter; diese ist dort ebenfalls als praktische Ärztin tätig und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Den Antrag des Klägers, die Verlegung seines Vertragsarztsitzes zu genehmigen, lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte unter Mitwirkung des Herrn Sch als Vertreter der Krankenkassen mit Beschluss vom 17. April 1996 mit der Begründung ab, der Planungsbereich S sei gesperrt. Der Landesausschuss für Ärzte und Krankenkassen habe am 23. August 1993 im Planungsbereich S für die Arztgruppe praktische Ä...