Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung
Orientierungssatz
1. Die Behandlung in einem Krankenhaus ist dann erforderlich, wenn die notwendige medizinische Versorgung nur mit den besonderen Mitteln des Krankenhauses durchgeführt werden kann und eine ambulante ärztliche Versorgung nicht ausreicht (vgl ua BSG vom 12.12.1979 - 3 RK 13/79 = SozR 2200 § 184 Nr 15).
2. Die Erforderlichkeit von Pflege allein begründet einen Anspruch auf Krankenhausbehandlung noch nicht; vielmehr ist darauf abzustellen, ob die erforderlichen Pflegemaßnahmen lediglich dem Zweck dienen, einem Zustand der Hilflosigkeit zu begegnen oder ob sie als Teil einer ärztlichen Behandlung dieser untergeordnet sind (vgl ua BSG vom 25.1.1979 - 3 RK 83/78 = SozR 2200 § 184 Nr 11). Ebensowenig genügen soziale Gründe, um Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit zu bejahen; so können Maßnahmen mit dem Ziel, eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen oder Verwahrlosung des Betroffenen zu verhindern bzw die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt mit dem Ziel der Verwahrung keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung begründen, etwa weil Kranke die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sich selbst oder andere gefährden (vgl BSG vom 12.11.1985 - 3 RK 33/84 = SozR 2200 § 184 Nr 28).
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung des Klägers in der K-B-Nervenklinik, B in der Zeit vom 10. September 1992 bis zum 12. September 1994.
Der 1951 geborene Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er steht aufgrund einer Anordnung des Amtsgerichts Wedding seit 1992 unter Betreuung (Aufgabenkreis "Vermögens- sowie Gesundheitsfürsorge sowie Aufenthaltsbestimmung").
Der Kläger war seit 1983 wiederholt auf Kosten der ...