Verfahrensgang
SG Berlin (Gerichtsbescheid vom 02.05.2002; Aktenzeichen S 70 AL 1964/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger ergangenen Aufforderung, Eigenbemühungen zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit zu unternehmen.
Der 1954 geborene Kläger gibt an, Künstler zu sein. Zuletzt war er bis 1997 als Projektionist (Filmvorführer) in einem Kino beschäftigt. Nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld bezog er seit dem 13. Mai 1998 Anschlussarbeitslosenhilfe. Am 26. Februar 2001 sprach er beim Arbeitsamt Berlin Nord vor. In einem hierüber gefertigten Beratungsvermerk heißt es:
“Nachfrage nach Eigenbemühungen. Sehr dürftige Aktivitäten, ausschließlich auf künstl. Bereiche, wo es eh keinen AMa gibt. Eindringlich auf Intensivierung der Eigenbemühungen und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Notwendigkeit einer berufl. Umorientierung zwingend gegeben. Term in AQB veranlasst und Termin zur Vorlage der Eigenbemühungen mit RFB zugeschickt.”
Mit Datum vom 26. Februar 2001 erhielt der Kläger daraufhin eine schriftliche Aufforderung, folgende Eigenbemühungen zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit zu unternehmen:
“Mindestens 30 schriftliche Bewerbungen, konkrete Eingliederungsstrategie, Vorschläge für Umschulungsberufe.”
Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zahlungen der Leistungen weiterhin vorlägen, wurde der Kläger gleichzeitig gemäß § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III dazu aufgefordert, dem Sachbearbeiter im Arbeitsamt am 2...