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LSG Berlin Urteil vom 12.07.1999 - L 7 KA 10/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

vertragsärztliche Versorgung. Zulassungsbeschränkung. Einteilung. Berlin. Planungsbereich. Zuständigkeit. Bedarfsplanung. Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen. Kassenärztliche Vereinigung. besonderer Versorgungsbedarf. Beurteilungsspielraum. Zulassungsgremien

 

Orientierungssatz

1. Die Einteilung Berlins in Planungsbereiche durch Abschn 2 Nr 5 S 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte ist mit §§ 99 Abs 1 und 2 SGB 5 und 12 Ärzte-ZV nicht zu vereinbaren.

2. § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5 ermächtigt den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen lediglich zum Erlaß von Richtlinien über die Bedarfsplanung, ohne ihnen eine Kompetenz zur regionalen Bedarfsplanung selbst zuzuweisen.

3. Die Aufstellung eines regionalen Bedarfsplanes als Grundlage von Zulassungsbeschränkungen ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung.

4. Zur Frage der Einteilung Berlins in Planungsbereiche, die den Berliner Verwaltungsbezirken entsprechen.

5. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne von § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5 iVm Nr 24 S 1 Buchst b Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte vorliegt, der die Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in dem betreffenden Versorgungsbereich unerläßlich macht, steht den Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl BSG vom 19.3.1997 - 6 RKa 43/96 = SozR 3-2500 § 101 Nr 1).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.2000; Aktenzeichen B 6 KA 35/99 R)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie. Seit 1983 war er Inhaber einer gastroenterologischen Überweisungspraxis in F. Er verzog im Sommer 1996 nach B und verzichtete auf seine Zulassung in F. Am 27. Novemb...

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