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LSG Berlin Urteil vom 11.12.1985 - L 7 Ka 7/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung der Kassenzulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung

 

Orientierungssatz

1. Die Entziehung der Kassenzulassung wegen gröblicher Verletzung kassenärztlicher Pflichten setzt voraus, daß dem Arzt - wenn auch nur auf Zeit - die Eignung zu kassenärztlicher Tätigkeit fehlt. Dabei ist der Entzug der Kassenzulassung nicht Sanktion für strafwürdiges Verhalten, sondern eine Verwaltungsmaßnahme, die allein dazu dient, das System der kassenärztlichen Versorgung vor Störungen zu bewahren, es also funktionsfähig zu erhalten (vgl BSG vom 28.2.1963 6 RKa 14/61 = SozR Nr 24 zu § 368a RVO und BSG vom 18.8. 1972 6 RKa 4/72 = BSGE 34, 252).

2. Die Ungeeignetheit eines Kassenarztes ist in der Regel anzunehmen, wenn die gesetzliche Ordnung der kassenärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes schwer gestört und deshalb die Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kassenarzt weggefallen ist.

3. Die Entziehung der Kassenzulassung stellt den letzten und schwersten Eingriff in den Status des Kassenarztes dar. Sie ist aus diesem Grunde nur dann gerechtfertigt, wenn der die ordnungsgemäße Durchführung der kassenärztlichen Versorgung störende Arzt nicht auf andere Weise, insbesondere durch die gesetzlich, vertrags- und satzungsrechtlich vorgesehenen Honorarkürzungen und Honorarabzüge sowie durch Belehrungen und Disziplinarmaßnahmen (§ 368m Abs 4 RVO) zur Aufgabe seines Fehlverhaltens gebracht werden kann (vgl BSG aaO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664914

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