Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschmelzung des Auffüllbetrages durch Rentenanpassung bzw durch Höherbewertung von Kindererziehungszeiten
Orientierungssatz
1. § 315a S 4 SGB 6 ermächtigt ausschließlich zur Abschmelzung des Auffüllbetrages um den Wert der Rentenanpassung.
2. Auch § 48 Abs 1 SGB 10 ermächtigt den Rentenversicherungsträger nicht, den Auffüllbetrag wegen der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB 6 zu vermindern.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Erhöhung der Werte für Kindererziehungszeiten zum 1. Juli 1998 auf Auffüllbeträge angerechnet werden kann.
Die Klägerin ist ... 1928 geboren. Sie erhielt sei 1988 eine Altersrente für Frauen, die fünf und mehr Kinder geboren haben (§ 4 der Rentenverordnung der DDR), die am 30. Juni 1990 330 Mark betrug. Seit dem 1. Juli 1990 wurde zusätzlich ein Sozialzuschlag von 165 DM gewährt (§ 18 Abs. 3 Rentenangleichungsgesetz). Seit dem 1. Januar 1992 erhält sie eine nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch -- SGB VI -- errechnete Rente, bei der zunächst ihre sechs auf dem persönlichen Datenträger aufgezählten Kinder berücksichtigt wurden. Bei 4,5 Entgeltpunkten ergab sich für Dezember eine (fiktive) Rente nach dem SGB VI von 95 DM. Da diese Rente unter der um 6,84% erhöhten Altersrente (ohne Sozialzuschlag) von 466,89 DM (Rente: 437 DM) im Dezember 1991 lag, wurde ihr ein Auffüllbetrag in Höhe von 371,89 DM nach § 315a SGB VI gewährt (Rentenbescheid vom 29. November 1991).
Auf ihren Widerspruch, mit dem sie darauf hinwies, dass sie sieben Kinder geboren habe, erhielt sie einen neuen Rentenbescheid, mit dem die sieben Kinder berücksichtigt wurden. Die (fiktive) Rente im Dezember 1991 erhöhte sich auf 110,83 DM, zugleich wurde jedoch der Auffüllb...