Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Kontrolle eines Beschlusses der Schiedsstelle zur Vergütung der Leistungen des ambulant betreuten Einzelwohnens für behinderte Menschen
Orientierungssatz
1. Die Entscheidung der Schiedsstelle des § 80 SGB 12 i. V. m. § 77 Abs. 1 S. 3 SGB 12 wird auf deren Nachvollziehbarkeit unter Beachtung der allgemeinen Beweisgrundsätze einschließlich der Denkgesetze vom Gericht überprüft. Dies setzt tragfähige Tatsachenfeststellungen voraus, auf deren Grundlage die Abwägung vorgenommen worden ist.
2. Bei der Festlegung der Vergütung für eine Einrichtung des ambulant betreuten Einzelwohnens für behinderte Menschen muss aus der Entscheidung der Schiedsstelle eine plausible Ermittlung des Unternehmergewinns und des Ausfallwagnisses unabhängig voneinander erkennbar hervorgehen.
3. Die Festlegung der Vergütung darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss in einem nachvollziehbaren und den Vorgaben des sozialrechtlichen Leistungserbringungsrechts entsprechenden Verfahren vorgenommen werden. Die gerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob die von der Schiedsstelle gewählten Kriterien offensichtlich sachfremd sind.
4. Eine Schätzung oder Pauschalierung kommt nur dann in Betracht, wenn eine exaktere Bestimmung anhand eines modifizierten externen Vergleichs nicht möglich ist.
5. Hat die Schiedsstelle Ausfallwagnis und Unternehmergewinn zusammengefasst, ohne die Einzelwerte zu benennen bzw. die Gründe für die Vornahme einer Schätzung bzw. Pauschalierung und die der Schätzung zugrunde liegenden Annahmen nicht dargelegt, so ist der Beschluss der Schiedsstelle aufzuheben.
Tenor
Der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Berlin vom 25. September 2014 wird aufgehoben, soweit darin die Entgeltbestandteile “Ausfallwagnis„ und “Unternehmergewi...