Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. persönliche Voraussetzung. Diplom-Landwirt. Diplom-Agraringenieur
Orientierungssatz
Der Titel eines Diplom-Landwirts bzw - nunmehr - eines Diplom-Agraringenieurs genügt nicht für eine obligatorische Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zugunstenverfahren die Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVtI) - für die Zeit vom 16. April 1964 bis zum 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1937 geborene Kläger absolvierte eine Lehre in der Landwirtschaft und erwarb am 30. Juni 1958 die Berufsbezeichnung als “staatlich geprüfter Landwirt„ (vgl. Urkunde der Fachschule für Landwirtschaft O vom 30. Juni 1958). Vom 01. September 1958 bis zum 31. August 1960 arbeitete der Kläger in der Maschinen-Traktoren-Station P (Kreis N). Am 26. März 1964 schloss der Kläger sein im September 1960 begonnenes Studium der Landwirtschaft an der H-Universität B mit der Diplomprüfung ab; ihm wurde der Grad eines “Diplom-Landwirtes„ verliehen (vgl. Urkunde der H-Universität B vom 26. März 1964). Im Anschluss daran arbeitete der Kläger vom 16. Ap...