Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. unterbliebene Einreichung der Prozessvollmacht. Sozialrechtsverfahren. Einzelfall iS des § 44 Abs 1 S 1 SGB 10
Orientierungssatz
1. Ist keine Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gereicht, bedarf es, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage andernfalls als unzulässig abgewiesen werden kann.
2. Wird nicht ein einzelner oder werden nicht mehrere konkrete, ihrer Zahl nach bestimmbare Verfügungssätze von Verwaltungsakten, sondern das Verwaltungshandeln, ohne jede Differenzierung - insgesamt zur Überprüfung durch die Verwaltung gestellt, dann wird keine Prüfung im Einzelfall iS des § 44 Abs 1 S 1 SGB 10 begehrt. Trotz des Vorliegens eines Antrags löst ein solches Begehren bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift keine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers aus (vgl BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R = BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28).
Normenkette
SGG § 73 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 3, § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wege eines Überprüfungsverfahrens um die Rechtsmäßigkeit sämtlicher den Kläger betreffenden Rentenbescheide. Vorrangig ist zunächst streitig, ob der Kläger rechtswirksam Klage erhoben hat.
Der 1932 geborene Kläger bezieht seit dem 1. N...