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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.06.2019 - L 29 AS 625/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Berücksichtigung von Ausbildungskosten bei der Ermittlung des bei einem Grundsicherungsberechtigten anzurechnenden Einkommen

 

Orientierungssatz

1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB 2 erhält Leistungen der Grundsicherung, wer hilfebedürftig ist. Zur Berechnung des anrechnungsfähigen Einkommens sind gemäß § 3 Abs. 2 AlgIIV zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB 2 abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

2. Im Sozialrecht wird durch § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB 2 ein engerer Rahmen gesetzt als im Steuerrecht nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG. Bei der Notwendigkeit von Ausbildungskosten ist auf die tatsächlich erfolgte Tätigkeit und das hieraus erzielte Einkommen abzustellen.

3. Für die Ausübung des Berufs als Schauspieler ist die Ausbildung zum Stimmtherapeuten nicht notwendig. Es handelt sich um Tätigkeiten in verschiedenen Berufsfeldern. Die Tätigkeit als Schauspieler ist dem künstlerisch/musischen Bereich zuzurechnen; dagegen liegt die Tätigkeit als Stimmtherapeut im Gesundheitsbereich.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2018 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für den Rechtsstreit nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Juli bis Dezember 2015 unter Berücksichtigung von Absatzbeträgen für Kosten der Ausbildung als Stimmtherapeutin.

Die 1986 geborene Klägerin war im streitigen Zeitraum bei der D O B abhängig beschäftigt und zudem seit Oktober 2013 ...

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