Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufnahme unter der Bezeichnung Vertigoheel verkehrsfähiger Arzneimittel in die Anl 1 der Arzneimittel-Richtlinie (juris: AMRL) im Anwendungsgebiet „Schwindelzustände verschiedener Genese„. schwerwiegende Erkrankung. Zulässigkeit der Feststellungsklage zur Geltendmachung der Unwirksamkeit untergesetzlicher Rechtsnormen. gerichtliche Überprüfbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Bestimmung der Begriffe der schwerwiegenden Erkrankung und des Therapiestandards in § 34 Abs 1 S 2 SGB 5.
Orientierungssatz
1. Bei den Regelungen der AMRL gem §§ 92 Abs 1 S 1, S 2 Nr 6 SGB 5 und ihren Anlagen handelt es sich um verbindliche untergesetzliche Normen (vgl § 91 Abs 6 SGB 5 und BSG vom 20.3.1996 - 6 RKa 62/94 = BSGE 78, 70 = SozR 3-2500 § 92 Nr 6 und vom 3.7.2012 - B 1 KR 23/11 R = BSGE 111, 155 = SozR 4-2500 § 31 Nr 21).
2. Mit der fachgerichtlichen Feststellungsklage kann nicht nur die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm, sondern auch deren fehlerhafte Auslegung oder Anwendung sowie ein Anspruch auf deren Änderung oder Ergänzung geltend gemacht werden (vgl BSG vom 14.12.2011 - B 6 KA 29/10 R = BSGE 110, 20 = SozR 4-2500 § 92 Nr 13).
3. Beim Anwendungsgebiet “Schwindelzustände verschiedener Genese„ handelt es sich um keine schwerwiegende Erkrankung iS von § 34 Abs 1 S 2 SGB 5. Unter der Bezeichnung Vertigoheel verkehrsfähige Arzneimittel können insoweit nicht als Therapiestandard gelten.
4. Die in § 34 Abs 1 S 2 SGB 5 für die Aufnahme eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels in die Anlage 1 zur AMRL normierten Tatbestandsvoraussetzungen (Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung, Therapiestandard) sind vom Se...