Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs und Krankengeldbemessung für einen freiwillig versicherten Selbständigen
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Krankengeld setzt ua den Nachweis von Arbeitsunfähigkeit voraus. Die von einem Vertragsarzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewirkt keine Beweiserleichterung. Ihr kommt lediglich die Bedeutung einer gutachterlichen Stellungnahme zu, welche durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüft werden kann, dessen Einschätzung nach dem Gesetz der Vorrang zukommt.
2. Das BSG hat in seiner Rechtsprechung stets betont, dass Anspruch auf Krankengeld nur besteht, wenn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das dem Versicherten nun krankheitsbedingt entgeht (vgl BSG vom 14.2.2001 - B 1 KR 1/00 R = SozR 3-2500 § 44 Nr 8 und vom 30.3.2004 - B 1 KR 32/02 R = BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr 1). Das gilt gleichermaßen für selbständig Erwerbstätige. Für deren Krankengeldanspruch ist nicht ausreichend, dass sie sich mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert haben, ihnen muss auch durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkommen entgehen, was nur dann der Fall ist, wenn sie vorher Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt haben (vgl BSG vom 30.3.2004 - B 1 KR 32/02 R aaO). Auch für die Bemessung des Krankengeldes ist bei Selbständigen nicht die von Ihnen gewählte Beitragsklasse, sondern das entfallende tatsächliche Einkommen maßgebend, dessen Höhe gegebenenfalls auf der Grundlage des letzten Steuerbescheides zu ermitteln ist (vgl BSG vom 6.11.2008 - B 1 KR 28/07 R = SozR 4-2500 § 47 Nr 10 und vom 6.11.2008 - B 1 KR 8/08 R).
3. War der freiwillig Versicherte unmittelbar vor...