Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. getrennte Angemessenheitsprüfungen. mietvertraglicher Modernisierungszuschlag und Kabelfernsehgebühr. Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalt anhand Berliner Mietspiegel 2005. Wohnflächengrenze. Bruttokaltmiete. Durchschnittswerte der Betriebskosten. Betriebskostenspiegel
Orientierungssatz
1. Die Angemessenheit der Unterkunft ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen, die im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in vollem Umfang abhängig von der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl zu erstatten sind (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R).
2. Ein mietvertraglich vereinbarter Modernisierungszuschlag gehört wie eine Umlage für Schönheitsreparaturen (vgl BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 10) zu den Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2.
3. Monatliche Grundgebühren für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses, die der Hilfebedürftige kraft Mietvertrags zwingend zu tragen hat sind erstattungsfähige Kosten der Unterkunft, wenn es sich um angemessene Aufwendungen handelt und Fernsehen nicht bereits anderweitig technisch gewährleistet ist (Anschluss an BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R = BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18).
4. Die Angemessenheit der Nettokaltmiete richtet sich nach der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße und nach dem qualifizierten Mietspiegel des jeweiligen Wohnortes. Die Richtlinien für die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum sind keine maßgebliche Orientierungsgröße. Es ist vielmehr in Berlin auf die früheren Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau abzustellen, bei denen zuletzt Bauprojekte für 1,5 Zimmer-Wohnungen mit einer maximalen Wohnfläche von 45 qm gefördert wurden.
5. Maßgeblich für ...