Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. häusliche Krankenpflege. stationäre Einrichtungen. Eingliederungshilfe. Abgrenzung. Heimvertrag. Betreute Wohnform. Behandlungspflege. Medizinische Fachkenntnisse. Subkutane Injektion. Kostenerstattung
Leitsatz (amtlich)
1. Versicherte, die Leistungen der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung erhalten, haben keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit einfachen Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 Abs 2 S 1 SGB 5, wenn und soweit sie diese Leistungen auch vom Einrichtungsträger (hier: aufgrund des Heimvertrags) beanspruchen können.
2. Subkutane Injektionen sind einfache Leistungen der Behandlungspflege.
Normenkette
SGB V § 37 Abs. 2, § 13 Abs. 3 S. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für Leistungen der häuslichen Krankenpflege.
Der 1986 geborene Kläger ist mehrfach behindert (blind, taub) und auf einen Rollstuhl angewiesen. Er bezieht seit Juni 2005 Leistungen nach Pflegestufe I der sozialen Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch/Elftes Buch - SGB XI). Er lebt in der Wohnstätte A, einer Einrichtung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) für Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen, und erhält Leistungen der Grundsicherung, Eingliederungs- und Blindenhilfe nach dem Vierten, Sechsten und Neunten Kapitel des SGB XII. Der mit Wirkung ab dem 1. August 2010 zwischen dem Kläger und dem Einrichtungsträger (M GmbH) geschlossene Wohn- und Betreuungsvertrag (WBV) enthält u.a. folgende Regelungen:
“§ 3 Umf...