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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.01.2017 - L 22 R 578/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit. Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach betriebsbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber. Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB 6

 

Orientierungssatz

1. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Insolvenzereignisses und der vollständigen Geschäftsaufgabe iS des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB 6.

2. Der Wortlaut der Regelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB 6 lässt es insbesondere nicht naheliegend erscheinen, dass auch betriebsbedingte Kündigungen, die nicht durch eine Insolvenz oder Geschäftsvollaufgabe bedingt sind, die Rückausnahme begründen könnten, denn der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich eine "vollständige" Einstellung der Geschäftstätigkeit und lässt deren betriebsbedingte Reduzierung nicht genügen.

3. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des GG durch die Regelung der §§ 51, 236b SGB 6 liegt nicht vor (so auch LSG Celle-Bremen vom 2.3.2016 - L 2 R 517/15 = juris RdNr 49 sowie LSG Stuttgart vom 21.6.2016 - L 9 R 695/16 = juris RdNr 31).

4. Die Vorschriften der §§ 51, 236b SGB 6 verstoßen auch nicht gegen Art 14 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.03.2019; Aktenzeichen B 13 R 5/17 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Für den 1950 geborenen Kläger sind als rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet für die Zeiträume vom 1. September 1965 bis 31. August 1968 Pflichtbeitragszeiten bei beruflicher Ausbi...

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