Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. zuständiger Unfallversicherungsträger. Einrichtung zur Hilfe bei Unglücksfällen. Satzungszweck. wirtschaftliche Betätigung. Betätigung im Bereich des Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege. Kindertagesstätte. Unfallversicherungsträger im Landesbereich. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Nichtvorliegen eines formellen Zuständigkeitsbescheids. gesetzliche Zuständigkeitsregelung. altes Recht: unternehmensbezogene Zuständigkeitsregelung. neues Recht: personenbezogene Zuständigkeitsregelung
Orientierungssatz
1. Zuständiger Unfallversicherungsträger für satzungszweckgemäße Einrichtungen des Johanniter-Unfallhilfe eV (hier: Kindertagesstätte) ist gem § 655 Abs 2 Nr 1 RVO der im Landesbereich zuständige Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, nicht die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, auch wenn bisher kein formeller Aufnahme- oder Zuständigkeitsbescheid des öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträgers ergangen ist.
2. Ein Unglückshilfe-Unternehmen verliert seinen Status nicht dadurch, dass es andere karitative oder medizinisch-soziale Aufgaben übernimmt. Entscheidend ist der durch die satzungsmäßige Aufgabenstellung bestimmte Zweck des Unternehmens. Solange dieser Zweck nicht von wirtschaftlichen Erwägungen eines auf Gewinnerzielung gerichteten Gewerbebetriebes überlagert wird, handelt es sich (weiterhin) um ein Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen iS des § 655 Abs 2 Nr 1 RVO. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt selbst eine wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens, sofern sie letztlich der Finanzierung der darüber hinausreichenden Bereitschaft zur Unglückshilfe dient, nicht zum Verlust der Eigenschaft als Unglücks...