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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.07.2009 - L 1 KR 451/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Rentenversicherung. erweiterte ambulante Physiotherapie stellt Fortsetzung der akutmedizinischen Behandlung dar

 

Orientierungssatz

Die erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) stellt eine Fortsetzung der akutmedizinischen Behandlung und keine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung dar und ist deshalb dem Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.2010; Aktenzeichen B 1 KR 23/09 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.663,60 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.663,60 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für eine erweiterte ambulante Physiotherapie - EAP -; ausschlaggebend ist, ob diese eine Leistung zur Krankenbehandlung oder zur Rehabilitation ist.

Der 1962 geborene Versicherte C L - V. - ist bei der Klägerin unfall- und bei der Beklagten krankenversichert. Während seiner Tätigkeit als Straßenbauarbeiter erlitt er am 28. August 2001 infolge eines Arbeitsunfalls eine Prellung des rechten Knies mit folgender Arbeitsunfähigkeit. Am 16. Januar 2002 wurden eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie eine Knorpelschädigung festgestellt. Zur Vorbereitung der Kreuzbandplastik und Befestigung nach der zuvor durchgeführten Operation wurde dem V. von der Klägerin eine EAP gewährt (Bescheid vom 8. April 2002). Wegen des Verdachts auf einen erneuten Riss der Kreuzbandplastik war der Kläger erneut Ende Mai 2002 in stationärer Behandlung, anschließend setzten die physiotherapeutischen Übungsbehandl...

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