Entscheidungsstichwort (Thema)
Medizinisches Versorgungszentrum. Zulassungsentziehung wegen mehreren Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten. kein Verstoß gegen Art 12 GG
Orientierungssatz
Die Zulassungsentziehung eines Berufungsausschusses gegenüber einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), das zum einen Leistungen unter bundesweit nicht vergebenen Lebenslangen Arztnummern und von Ärzten abgerechnet hat, die entweder zu keinem Zeitpunkt beim MVZ angestellt waren oder deren Anstellungsgenehmigung erst zu einem späteren Zeitpunkt Wirkung entfaltete und zum anderen die Tätigkeit eines Vertretungsarztes der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nicht anzeigte, wird den Anforderungen von Art 12 GG sowie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gerecht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung.
Die Klägerin ist eine durch den Gesellschaftsvertrag vom 31. Mai 2007 gegründete und am 1. April 2008 ins Handelsregister eingetragene GmbH. Sie firmierte bis zum Gesellschafterbeschluss vom 23. Januar 2008 unter “Medizinisches Versorgungszentrum R. GmbH„ und bis zum 18. Juli 2008 (Tag der Eintragung ins Handelsregister) unter “Medizinisches Versorgungszentrum A. GmbH„. Ihr Unternehmensgegenstand ist ausweislich § 2 ihres Gesellschaftsvertrages u. a. “der Betrieb eines medizinis...