Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes. kein "Mitziehen" eines zulassungsbedürftigen Teils der Berufung durch einen zulassungsfreien Teil
Orientierungssatz
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus dem, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer ausgehend von dessen Begehren versagt hat und von ihm in der Rechtsmittelinstanz weiter verfolgt wird. Für die Wertberechnung sind über SGG § 202 die ZPO §§ 3-9 maßgebend.
2. Bei einem eine Geldleistung betreffenden Rechtsmittel ist der Betrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird; rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben grundsätzlich außer Betracht (Anschluss: BSG. 2006-01-31, B 11a AL 177/05 B, SozR 4-1500 § 144 Nr 3).
3. Das System des SGG § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 würde gesprengt, wenn der zulassungsfreie Teil einer Berufung den Teil der Berufung, für den die in dieser Norm aufgestellte Wertgrenze gilt und der sie nicht überschreitet, gleichsam “mitzöge„ und ebenfalls zulassungsfrei machte.
Tenor
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 07. April 2010 wird zurückgewiesen, soweit damit die Untätigkeitsklage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bescheidung eines gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellten Antrags auf Überprüfung einer Entscheidung, mit der die Gewährung einer einmaligen Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 abgelehnt worden ist, und zudem die Gewährung einer einmaligen Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008.
Der 1955 geborene, erwerbsfähige und alleinstehende Kläger, der als Schwerbehinderter ab...