Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeld. Höhe. Kurzarbeitergeld. regelmäßiges Arbeitsentgelt vor Beginn der Kurzarbeit als Bemessungsgrundlage
Orientierungssatz
Aufgrund der Regelung des § 47b Abs 3 SGB 5 ist abweichend von § 47 Abs 2 SGB 5, wonach für die Berechnung des Krankengeldes im Regelfall auf den letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) abzustellen ist, für Versicherte, die Kurzarbeitergeld beziehen, insoweit durchweg das regelmäßige Arbeitsentgelt (Regelentgelt) zu Grunde zu legen, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalles, also vor Beginn der Kurzarbeit, erzielt worden ist. Auf einen geringeren Arbeitsverdienst während der Ausfallzeit oder auf das in dieser Zeit gezahlte Kurzarbeitergeld kommt es damit bei der Berechnung des Krankengeldes nicht an.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Krankengeldanspruches der Klägerin.
Die 1960 geborene Klägerin war bis zum 30. September 1999 bei einer Firma für Kraftwerkstechnik beschäftigt und während dieser Zeit freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug 6.643,00 DM. Am 20. September 1999 schloss sie einen Arbeitsvertrag mit einer so genannten Auffanggesellschaft. Für dieses vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2000 befristete Arbeitsverhältnis, welches der Qualifizierung und der Weiterbildung der Klägerin dienen sollte, wurde die Geltung der Bedingungen der “Strukturarbeitszeit Null gemäß § 175 des Drit...