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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.02.2013 - L 24 KA 68/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Vergütung. Bewertungsausschuss. EBM 2000plus. Institutsermächtigung. Honorarverteilungsvertrag. Regelleistungsvolumen. Strahlentherapie. Punktwert. Honorarverteilungsgerechtigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmungen in den HVV der KV Brandenburg 2005 und 2006 über die extrabudgetäre Vergütung der strahlentherapeutischen Leistungen des Kapitels 25 des EBM 2000plus sowie die konkreten Punktwertfestsetzungen sind rechtmäßig.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt in der Sache eine höhere Vergütung strahlentherapeutischer Leistungen in den Quartalen III/2005 sowie I/2006 bis IV/2007.

Sie ist eine Tochtergesellschaft der Gesellschaft für L mbH , welche zahlreiche Krankenhausbetriebe in den Landkreisen und betreibt. Die G ist ein Unternehmen der Landkreise , sowie (mit einem Anteil von 3,8 %) der Stadt E.

Die Klägerin betreibt in ihrem Krankenhaus in E unter anderen ein Strahleninstitut. Der Zulassungsausschuss für Ärzte für das Land Brandenburg bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg erteilte ihr mit Beschluss vom 6. Juli 2005 eine Institutsermächtigung nach § 31 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte für folgende Leistungen:

“Auf Überweisung von zugelassenen Ärzten sowie Ärzten in zugelassenen Einrichtungen (…) sowie von ermächtigten Ärzten auf dem Gebiet der Strahlentherapie nach den Gebührennummern 25310, 25210, 25211, 25213, 25214, 25340, 25341, 25321, 35322, 25323, 25342. In diesem Zusammenhang sind die Gebührennummern 01620, 01621, 34360 abrechenbar.„

Der Beschluss enthielt den Hinweis, dass Änderungen des einheit...

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