Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Abrechnungsgenehmigung. Magnet-Resonanz-Tomographie des Herzens und der Blutgefäße. statthafte Klageart. genereller Ausschluss nach Kernspintomographie-Vereinbarung ist verfassungsgemäß
Leitsatz (amtlich)
Abrechnungsgenehmigungen für MRT-Leistungen des Herzens und der Blutgefäße können nur Ärzte mit den in § 4 Abs 1 Nr 2 der Kernspintomographie-Vereinbarung bzw § 3 Abs 1 Nr 1 der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs 2 SGB 5 zur MR-Angiographie genannten Gebietsbezeichnungen, dh insbesondere Radiologen, erhalten. Eine erweiternde Auslegung von § 135 Abs 2 SGB 5 zugunsten anderer sog Organfächer - zB Kardiologen - ist ausgeschlossen.
Orientierungssatz
1. Begehrt ein ermächtigter Krankenhausarzt neben der Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide auch eine statusbegründende Entscheidung, hat er dieses Ziel nicht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen, sondern mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl BSG vom 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R = BSGE 97, 158 = SozR 4-2500 § 135 Nr 10 und vom 2.10.1996 - 6 RKa 52/95 = BSGE 79, 152 = SozR 3-2500 § 103 Nr 1).
2. Der generelle Ausschluss der nicht in § 4 Abs 1 Nr 2 Kernspintomographie-Vereinbarung aufgeführten Facharztgruppen von der Erbringung kernspintomographischer Leistungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. April 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die d...