Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnung von Fremdrentenzeiten. Neuberechnung der Rentenhöhe nach Umzug in das Beitrittsgebiet
Orientierungssatz
Bei Verlegung des Wohnsitzes eines Empfängers von Altersrente, die unter Anrechnung von auswärtigen Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz berechnet wurde, in ein ostdeutsches Bundesland ist die Rente unter Berücksichtigung der Entgeltpunkten Ost neu zu berechnen. Da den nach dem Fremdrentengesetz gewährten Rentenleistungen aus Versicherungszeiten im Ausland konkrete Beitragszahlungen an die deutschen Rentenversicherungsträger nicht gegenüber stehen, greift die mit einem Wohnortwechsel in das Beitrittsgebiet verbundene Absenkung der Rentenhöhe auch nicht in grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen ein.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. April 2012 wird zurück gewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) begehrt höhere Regelaltersrente. Er ist der Auffassung, diese müsse ihm aus den von der Beklagten (Bekl.) nach dem Sozialversicherungabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09. Oktober 1975 - DPSVA 1975 - i.V.m. dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten rentenrechtlichen Zeiten in gleicher Höhe gewährt werden, wie dies vor seinem Umzug aus Essen in die neuen Bundesländer nach G der Fall gewesen sei.
Im Einzelnen:
Der am 1944 in T geborene Kl. wuchs in C auf, das nach Ende des Zweiten Weltkriegs unter polnischer Verwaltung stand. Er legte nach polnischem Recht rentenrechtliche Zeiten zurück und reiste am 01. April 1982 über das Grenzdurchgangslager F in die Bundesrepublik Deutschland ein. ...